Kreisfeuerwehrverband Reutlingen

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von PD Reutlingen

Feuerzauber ohne Risiko –

Polizei warnt vor selbst gebastelten Böllern

Landkreis Reutlingen

 

Alljährlich zum Jahreswechsel werden Feuerwerkskörper als Massenartikel gekauft. Während auf der einen Seite das Neue Jahr von fröhlichen Menschen mit Feuerwerk gefeiert wird, gibt es andererseits aber auch alljährlich Brände, Verletzte und mitunter sogar Tote. Nicht wenige gehen nämlich mit den Knall- und Leuchtkörpern allzu leichtfertig um.

Feuerwerkskörper sind stets gefährlich und werden oft von Jugendlichen und Angetrunkenen in ihrer Wirkung unterschätzt. Deshalb ist mit dem gefährlichen \"Knallwerk\" nicht zu spaßen.

Immer wieder erfinden und basteln Tüftler und Möchtegern-Pyroexperten dank ihrer grenzenlosen Phantasie noch buntere und noch explosivere Raketen und Knallkörper aus Schwarzpulver. Einige bezahlen ihren Eifer und Leichtsinn allerdings mit ihrem Gehör (Trommelfellverletzungen), mit Gliedmaßen oder ihrer Sehkraft. Verbrennungen an Händen und Kopf sind laut Fachleuten derweil schon an der Tagesordnung. So zogen sich drei junge Männer im Alter von 15, 19 und 23 Jahren bereits Anfang Dezember beim Basteln von Feuerwerkskörpern und Hantieren mit den Chemikalien in einem in Donnstetten stehenden Bauwagen zum Teil schwere Verletzungen zu, weil es zu einer Verpuffung gekommen war. 

 

Die Polizeidirektion Reutlingen weist deshalb auch dieses Jahr wieder auf die gültigen Vorschriften hin und gibt dazu einige Verhaltenstipps.

So ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern nur an Silvester und Neujahr erlaubt, wobei es keine zeitliche Begrenzung gibt.

Während Kinder überhaupt keine brennbaren Artikel in die Hand bekommen sollten, sind für Jugendliche zwischen zwölf und achtzehn Jahren eher Wunderkerzen, Tischfeuerwerke oder Knallfrösche angebracht.

 

Beim Zünden von Raketen sollte mit äußerster Vorsicht umgegangen werden. Wichtig ist, dass die Erwachsenen die Gebrauchsanweisungen sorgfältig lesen. Als Abschussrampen für Raketen eignen sich in Getränkekästen gestellte leere Glasflaschen.

 

Wer vom Balkon auf sich aufmerksam machen will, ist für viele Passanten auf der Straße eine Gefahr. Weil die Flugbahn der vom Balkon abgeschossenen Raketen in der Realität schlecht zu berechnen ist, können diese explosiven Geschosse schnell auch ein Kind treffen und dadurch Verbrennungen hervorrufen.

Nicht erlaubt ist es, die Knaller und Kracher in der Silvesternacht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie in unmittelbarer Nähe von Reet- und Fachwerkhäusern loszulassen. Die Abgabe von Kleinfeuerwerk (pyrotechnische Gegenstände der Klasse II) an Personen unter 18 Jahren ist verboten.

 

Gab es mit der Änderung des Waffenrechts zunächst noch strenge Vorschriften beim Führen und Abfeuern von Schreckschuss- und Signalwaffen, wurden diese Bestimmungen in der Zwischenzeit etwas gelockert. So ist nunmehr das Abschießen von Kartuschen- und erlaubnisfreier pyrotechnischer Munition aus zugelassenen Schreckschuss- oder Signalwaffen mit PTB-Zeichen an Silvester vom eigenen befriedeten Besitztum oder vom befriedeten Besitztum eines anderen mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechts zulässig, wenn es den Vorgaben der Verwendungssicherheit (also Schießen senkrecht nach oben, nicht in der Nähe von leicht brennbaren Objekten usw.) entspricht. In diesem Zusammenhang wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verwendungshinweise für pyrotechnische Munition kein Verschießen etwa von Balkonen in Eigentumswohnanlagen zulassen, da sich die Personen weder „im Freien“ befinden noch die Waffe senkrecht nach oben abfeuern können. Zudem muss gewährleistet sein, dass die pyrotechnische Munition das befriedete Besitztum nicht verlassen kann, was hier ebenfalls nicht der Fall ist.

Möchte jemand an Silvester nicht zu Hause, sondern bei einem anderen Gastgeber ein Silvesterschießen veranstalten, so ist der nicht schuss- und zugriffsbereite Transport der Waffe von Ort zu Ort erlaubnisfrei, also ohne einen Kleinen Waffenschein zulässig.

Nach wie vor gilt jedoch, dass das Schießen mit einer Schusswaffe außerhalb einer genehmigten Schießstätte und außerhalb des befriedeten Besitztums grundsätzlich einer Erlaubnis bedarf. Dies gilt insbesondere auch für das Silvesterschießen mit erwerbserlaubnisfreien Schreckschuss- und Signalwaffen außerhalb des befriedeten Besitztums durch Inhaber eines Kleinen Waffenscheins.

Die Unsitte, Feuerwerkskörper in Briefkästen zu werfen, kann ebenso teuer werden und neben einer möglichen Anzeige wegen Sachbeschädigung unter Umständen auch erhebliche Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.